Einheitliche Polizeiverordnungen für den Bau von Außenantennen in Sicht !
Der preußische Minister für Volkswohlfahrt hat den zuständigen Behörden einen Entwurf zu einer Polizeiverordnung für Außenantennen übermittelt, der den Wünschen und Vorschlägen der "Arbeitsgemeinschaft für den Deutschen Rundfunk", deren federführendes Mitglied der "Deutsche Funktechnische Verband" ist, Rechnung trägt. Um gleichmäßige Bestimmungen für das ganze Staatsgebiet zu gewährleisten, hat der preußische Minister für Volkswohlfahrt dem Ersuchen Ausdruck gegeben, neue Polizeiverordnung zu erlassen, die dem Entwurf entsprechen, von Änderungen der sachlichen Vorschriften des Entwurfs abzusehen und etwa bestehende Polizeiverordnungen aufzuheben. Der Entwurf lautet:
§ 1.
Außenantennen, d.h. im Freien angeordnete Luftleiter, die zum Empfang der von einem Sender ausgestrahlten elektrischen Wellen dienen, gehören zu denjenigen baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung, die einer polizeilichen Genehmigung (Baugenehmigung) n i c h t bedürfen. Ihre Anlage unterliegt jedoch der Bauanzeige, wenn sie öffentliche Verkehrsflächen (Wege, Plätze, Grünanlagen, Wasserstraßen) sowie Eisenbahnkörper, Straßenbahnen, Freileitungen von Stark- oder Schwachstromanlagen, die öffentlichen Interessen dienen, kreuzen, oder wenn sie in einem gegen Beeinträchtigung auf Grund des Verunstaltungsgesetzes vom 15. Juli 1907 geschützten Gebiet liegen.
§ 2.
Die Bauanzeige ist mindestens 5 Tage vor Beginn der Ausführung schriftlich bei der Baupolizeibehörde einzureichen. Aus ihr müssen die Lage des Grundstücks und der Antenne sowie die ausreichende Beschreibung der für die Antenne benutzten Baustoffe und Konstruktionsteile hervorgehen. Der Anzeige sind beizufügen:
1. die Genehmigung der Reichspostverwaltung
2. die Genehmigung gemäß § 3 der "Vorschriften für Außenantennen" des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
§ 3.
Die Baupolizeibehörde ist befugt, im Einzelfalle die Einholung der Baugenehmigung zu verlangen, sobald das öffentliche Interesse es erfordert. In diesem Falle darf mit dem Bau der Anlage erst nach erteilter Genehmigung begonnen werden. Die Fertigstellung der Anlage ist binnen 8 Tagen der Baupolizeibehörde zur Abnahmeprüfung schriftlich anzuzeigen. Mängel sind innerhalb der von der Baupolizeibehörde vorgeschriebenen Frist zu beseitigen.
§ 4.
Die Außenantennen müssen nach den vom Verband Deutscher Elektrotechniker aufgestellten "Vorschriften für Außenantennen nebst Ausführungsmerkblatt" in ihrer jeweils gültigen Fassung errichtet werden. Sie sind so anzulegen, daß sie die Sicherheit der Allgemeinheit nicht gefährden und in einem gegen Beeinträchtigung auf Grund des Verunstaltungsgesetzes vom 15. Juli 1907 geschützten Gebiet das Straßen-, Platz- oder Ortsbild nicht beeinträchtigen.
§ 5.
Die Anlagen sind durch ihre Inhaber ordnungsmäßig instand zu halten. Die Baupolizeibehörde ist befugt, die ordnungsmäßige Unterhaltung der Anlagen zu überwachen und ihre Änderung, gegebenenfalls ihre Beseitigung zu verlangen, letztere insbesondere auch dann, wenn sie nicht mehr ihrem Zwecke dienen.
§ 6.
Außenantennen, die dieser Polizeiverordnung unterliegen und bei Erlaß dieser Polizeiverordnung bereits bestehen, sind binnen 3 Monaten bei der Baupolizeibehörde anzuzeigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Außenantennen, die beim Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung bereits angezeigt waren.
§ 7.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM bestraft, an deren Stelle, wenn sie nicht beizutreiben ist, entsprechende Haft tritt.
Quelle: "Radio für Alle", Heft 4 von 1927
Ob diese Verordnung letztendlich so oder anders in Kraft getreten ist weiß ich leider nicht.